Anmeldeschluss: 15.05.25
Seminar-Nr.: 1709
Veranstaltungsort: Bremen
Kategorien:
Beschreibung
Behinderung der BR-Arbeit und Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane nach §119 BetrVG
Konflikte zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Betriebsräten liegen unweigerlich in der Natur der Sache. Schon aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Betriebsräte und Betriebsrätinnen vor Kündigungen geschützt. Was aber, wenn die Betriebsratsarbeit regelrecht behindert wird? Wann liegen Behinderungen im Rechtssinne vor?
In dem Seminar werden sämtliche Instrumente und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, damit der Betriebsrat sich in einer derartigen Situation richtig verhalten kann.
Zunehmend kommt es jedoch nicht nur zu einfachen Behinderungen, sondern zu Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane. Im Koalitionsvertrag ist geregelt: „die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung stufen wir künftig als Offizialdelikt ein.“
Obwohl sich solche Straftaten häufen, gibt es bislang nur sehr wenig Gerichtsentscheidungen.
In dem Seminar wird anhand von konkret vorliegenden Fällen und Gerichtsentscheidungen behandelt, was getan werden kann, damit die Staatsanwaltschaft solche Straftaten entsprechend ahndet und Anklage erhebt. Ein besonderes Kapitel ist das Problem der Ordnungswidrigkeiten, begangen durch die Arbeitgeber/innen.
Das Landesarbeitsgericht Köln stuft dieses Seminar als Grundlagenseminar ein.
Wesentliche Seminarinhalte
Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG
Abgrenzung zwischen Behinderung und hinzunehmender Störung
Behinderung der Betriebsratsarbeit
- durch grobe Pflichtverstöße
- durch Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
- Behinderung des Gremiums beziehungsweise einzelner Mitglieder Reaktionsmöglichkeiten und Folgen bei Behinderung der Betriebsratsarbeit oder eines einzelnen Mitglieds
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane nach § 119 BetrVG
- Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen?
- Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrates – Benachteiligung oder Begünstigung einzelner Mitglieder des Betriebsrates
- praktische Beispiele, insbesondere auch das Problem der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Wann machen sich Arbeitgeber/innen einer Straftat nach § 119 BetrVG schuldig?
Die Bußgeldvorschriften des § 121 BetrVG
Seminargebühr:
475,- € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale